AGB

Vertragsbedingungen für Erholungsaufenthalte
auf dem Campingplatz Green Camp Schleierhof

Stand: 28.06.2024

Diese Vertragsbedingungen gelten für die Miete von Campingstandplätzen sowie Zeltplätzen zur Erholungsnutzung auf dem Campingplatz Green Camp Schleierhof zwischen der Green Camp Schleierhof GbR (Vermieter) und dem jeweils Buchenden (Mieter). Sie gelten bis zur Herausgabe neuer Vertragsbedingungen.

§ 1 Vertragsschluss

(1) Mit seiner Buchungsanfrage bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Ein Vertragsschluss kommt erst dann zustande, wenn der Vermieter die Buchung schriftlich oder elektronisch bestätigt. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von dem Vermieter per E-Mail oder schriftlich bestätigt werden.

(2) Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Buchungsanfrage ab, ist der Vermieter an dieses neue Angebot 7 Tage gebunden. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Mieter innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.

§ 2 Preise

(1) Die jeweils gültigen Preise und Saisonzeiten sind der jeweils gültigen Preisliste, online abrufbar unter www.green-camp-schleierhof.de zu entnehmen.

§ 3 Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Der Gesamtmietpreis ist am Tag der Ankunft auf dem Campingplatz an der Kasse an der Rezeption zu zahlen. Wir bieten ausschließlich Zahlungen am EC-Terminal unserer Selbstbedienungskasse an.

§ 4 Anreise und Abreise

(1) Der gebuchte Standplatz steht am Ankunftstag ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Standplätze, die einen Tag nach Mietbeginn um 10.00 Uhr nicht bezogen worden sind, können vom Vermieter anderweitig vermietet werden, wenn keine Mitteilung über eine spätere Ankunft erfolgt ist, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf einen Ersatzstandplatz hat.

(2) Sollte das gebuchte Mietobjekt bzw. der Standplatz am Anreisetag nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, räumt der Mieter dem Vermieter eine Nachfrist bis 16.00 Uhr ein. Ist eine Zurverfügungstellung innerhalb dieser Nachfrist nicht möglich, bietet der Vermieter dem Mieter ein Ersatzmietobjekt oder Ersatzstandplatz mindestens in vergleichbarer Kategorie. Bei Nichtgefallen dieses Ersatzes kann der Mieter den Vertrag außerordentlich fristlos kündigen. Vom Mieter geleistete Zahlungen werden ihm in diesem Fall erstattet.

(3) Die Mietsachen sind am Abreisetag bis 12.00 Uhr zu übergeben. Bei späterer Abreise ist der Vermieter berechtigt, eine Folgenacht zu berechnen.

(4) Bei An- und Abreise sind die Ruhezeiten (§ 15 Abs. 2) einzuhalten.

§ 5 Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Mieters

(1) Vor Mietbeginn kann der Mieter, ohne Angabe von Gründen, jederzeit vom Mietvertrag zurücktreten, sofern er dies dem Vermieter schriftlich oder per E-Mail mitteilt.

(2) Nach Mietbeginn ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen.

§ 6 Rücktritt und außerordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Vor Mietbeginn kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Mieter nach § 3 in Zahlungsverzug befindet oder sich herausstellt, dass ein Hausverbot gegen den Mieter bzw. eine mitnutzende Person besteht.

(2) Der Vermieter ist nach Mietbeginn berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, insbesondere wenn
a. der Mieter ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des Standplatzes fortsetzt.
b. der Mieter oder eine mitnutzende Person, gegen diesen Vertrag oder die Platzordnung verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung des Vermieters dies nicht unterlässt. Im Falle erheblicher Verstöße ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
c. der Mieter sich nach § 3 in Zahlungsverzug befindet.

(3) Ein Verhalten nach Abs. 2 lit. a-b) berechtigt den Vermieter, ein sofortiges Hausverbot auszusprechen und durchzusetzen.

§ 7 Sonderbestimmungen für Standplätze

(1) Pro Standplatz ist das Aufstellen jeweils eines Wohnwagens (inklusive Vorzelt) oder Wohnmobils oder Familienzeltes zuzüglich eines Kinderzeltes gestattet. Das Aufstellen weiterer Zelte o.ä. ist nicht gestattet.

(2) Jeder Standplatz darf mit maximal 6 Personen belegt werden.

(3) Bei dem Aufstellen der in Abs. 1 benannten Objekte auf dem Standplatz sind die jeweils geltenden Brandschutz- und Abstandsbestimmungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes Baden-Württemberg zu beachten.

(4) Fahnen dürfen Vorzelt bzw. Wohnwagen nicht überragen und keinen gesonderten Pfosten haben.
Windschutzanlagen dürfen maximal zwölf qm des Standplatzes nach drei Seiten umfassen und eine Höhe von 120 cm nicht überschreiten. Sie müssen aus nicht brennbaren schwer entflammbaren Materialien bestehen und sich in das Landschafts- und Platzbild einfügen.

(5) Eingriffe in die Substanz des Standplatzes sind untersagt. Insbesondere dürfen keine Gräben gezogen und Aufschüttungen vorgenommen werden.

(6) Pro Standplatz sind max. drei Gasflaschen (geprüft) mit einem Füllgewicht von höchstens elf kg zulässig.

(7) Auf dem Standplatz darf jeweils nur ein PKW abgestellt werden. Weitere PKW müssen auf dem Parkplatz außerhalb des Campingplatzes abgestellt werden.

(8) Dem Mieter ist es untersagt, ein Gewerbe auf dem Standplatz oder von diesem ausgehend auszuüben. Dies gilt nicht für sog. „Workation-Aufenthalte“.

(9) Bei Abreise ist der Standplatz vollständig geräumt und in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter herauszugeben. Erforderliche Nacharbeiten kann der Vermieter dem Mieter nach Aufwand und zu ortsüblichen Stundensätzen in Rechnung stellen.

§ 8 Besuch

(1) Es dürfen nur angemeldete Personen den Campingplatz betreten. Auch Besucher des Mieters sind anzumelden.
Die Anzahl gleichzeitiger Besucher kann durch den Vermieter begrenzt werden.

(2) Ausgenommen von einer Anmeldung sind Besucher unseres Hofladens, die sich nur kurzzeitig aufhalten.

§ 9 Hunde

(1) Das Mitbringen und Halten von Hunden ist nur in den dafür ausgewiesenen Platzbereichen und nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters sowie Entrichtung des entsprechenden Entgeltes gestattet.

(2) Für Hunde besteht Leinenpflicht. Es dürfen maximal 2 Hunde pro Standplatz mitgebracht werden.

(3) Der Mieter verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung sämtlicher Bestimmungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde des Landes Baden-Württemberg.

(4) Die Hinterlassenschaften von Hunden sind umgehend zu beseitigen und zu entsorgen.

§ 10 Nutzung der Anlagen des Campingplatzes

(1) Die für den Standplatz bzw. das Mietobjekt angemeldeten Personen dürfen die sanitären Anlagen kostenfrei nutzen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Anlagen pfleglich und zweckentsprechend genutzt werden.

(2) Eine bestehende Aufsichtspflicht über Kinder ist jederzeit wahrzunehmen. Insbesondere das Benutzen der sanitären Anlagen durch Kinder unter sechs Jahren darf nur in Begleitung Erwachsener erfolgen.

§ 11 Saisonalität des Angebotes

Der Campingplatz ist grundsätzlich ganzjährig geöffnet. Eine tage- oder wochenweise Schließung ist möglich.
In Teilen der Nebensaison können sanitäre Anlagen teilweise geschlossen oder Angebote nicht verfügbar sein. Ein saisonal reduziertes Angebot in dieser Zeit begründet keinen Minderungsanspruch.

§ 12 Haftung

(1) Der Mieter und seine mitnutzenden Personen sind verpflichtet, die Platzanlagen sowie das Mietobjekt nebst Inventar bzw. den Standplatz pfleglich zu behandeln. Der Mieter haftet für verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Der Vermieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei einer durch den Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Vermieter, auch für seine Erfüllungsgehilfen, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden verursacht durch höhere Gewalt.

§ 13 Platzordnung und Ruhezeiten

(1) Die Platzordnung des Vermieters in ihrer jeweils gültigen Fassung und die behördlichen Vorschriften, insbesondere die Camping- und Wochenendplatzverordnung des Landes Baden-Württemberg sind durch den Mieter, begleitende Personen und deren Gäste zu beachten und befolgen. Diese können in der Rezeption eingesehen werden.

(2) Zwischen 13 Uhr und 15 Uhr ist die Mittags-, sowie zwischen 22 und 6 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. In diesen Zeiten ist das Befahren des Platzes mit PKW sowie jede andere Form ruhestörenden Lärms untersagt.